SKE Engineering GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen EU

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SKE Engineering GmbH 


1. Geltung

1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“ genannt) gelten, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, für alle Warenlieferungen und sonstigen Leistungen (nachfolgend zusammen auch „Lieferungen“ genannt) der SKE Engineering GmbH (eingetragen unter FN 315430v,
nachfolgend auch „SKE“ genannt) mit gewerblichen Kunden iS § 1 KSchG (nachfolgendauch „Kunde(n)“ genannt). Der Kunde und SKE werden gemeinsam im Folgenden kurz auch als „Parteien“ bezeichnet.

1.2. Diese AGB gelten auch im Falle von entgegenstehenden oder von diesen abweichenden Bedingungen des Kunden, welche nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich widersprochen
sind.

1.3. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen, die zwischen SKE und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden diese AGB auch dann Bestandteil eines abgeschlossenen Vertrages, wenn SKE in einem Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre
Einbeziehung hingewiesen hat.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind sämtliche Angebote (individuelle Angebote, Kataloge, Verkaufsunterlagen etc.) der SKE stets freibleibend.

2.2. Bestellungen gelten als angenommen und werden zu einem Vertrag, wenn sie durchSKE entweder in Textform bestätigt (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder nach
Bestelleingang innerhalb der für die Lieferung vorgesehenen Frist ausgeführt werden. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Bestellbestätigung.

2.3. Mündliche Nebenabreden zum schriftlichen Vertrag erlangen erst Verbindlichkeit, wenn sie in Textform von SKE bestätigt werden.

2.4. Werden SKE nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist SKE berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten
vom Kunden zu verlangen und im Weigerungsfall oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurück zu treten.

3. Lieferumfang, zusätzliche Leistungen

3.1. Der Lieferumfang der SKE beschränkt sich ausdrücklich auf die Lieferung der spezifizierten Waren, sowie auf die ggf vereinbarten zusätzlichen Leistungen.

3.2. Die Erbringung von zusätzlichen Leistungen wie z.B. Beratungs- und Planungsleistungen durch SKE ist nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere für bauliche Planungen, Maßnahmen und Baudurchführung wie z.B. Fundamentierung, Überdachungen, die Durchführung
der Montage, Inbetriebnahme oder sonstige Vorbereitungen und Anpassungen. Solche liegen vollumfänglich in der Verantwortung des Kunden. SKE empfiehlt dem (End)Kunden
die Montage und Inbetriebnahme durch ein konzessioniertes und dafür ausdrücklich berechtigtes, Elektroinstallations- und Montageunternehmen durchführen zu lassen.

3.3. Für im Namen und im Auftrag von Dritten angebotene bzw. abgeschlossene Verträge (insbesondere für von Huawei erbrachten Dienstleistungen) übernimmt SKE keine Haftung.

3.4. Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Broschüren, Angebote etc.) von SKE eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaften“, „garantierte Leistung“
etc.) stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Garantie abgegeben wird. SKE haftet
nicht für Werbeaussagen Dritter, insbesondere Werbeaussagen von Herstellern und deren Gehilfen.

4. Lieferung und Verzug, Gefahrenübergang

4.1. Sofern sich die Parteien nicht anderweitig vereinbaren, ist Lieferung FCA (Incoterms 2020) je nach vereinbartem Bestimmungsort. Als besonderen Kundenservice bietet SKE an, den
Transport im Namen des Kunden, auf seine Kosten und auf sein Risiko zu organisieren. SKE übernimmt nur die Kosten der branchenüblichen Transportverpackung. Weitere Kosten,
wie z.B. Kosten einer Versicherung, für Spezialverpackung, Mehrkosten für Einzelsendungen etc. gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

4.2. Sofern nicht ausdrücklich ein Termingeschäft vereinbart ist, sind Lieferfristen nur ungefähre Angaben, nicht jedoch fix zugesagte Liefertermine. Die Lieferzeit beträgt mindestens 14
Tage.

4.3. Die Lieferfrist beginnt nach Klärung aller Einzelheiten der Ausführung (z.B. erforderliche behördliche Bescheinigungen) und Eingang der vereinbarten (Voraus)Zahlungen /
Bankgarantien, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4.4. Mit der Bereitstellung der Lieferung am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Kunden durch SKE geht die Gefahr auf den Kunden über und gilt die
Lieferfrist als eingehalten.

4.5. Wird die Lieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert sie auf seine Kosten und Gefahr.

4.6. Sofern nicht ausdrücklich eine einheitliche Lieferung vereinbart ist, ist SKE berechtigt, nach seiner Wahl Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

4.7. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote; der Export
bestimmter Lieferungen kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen.

4.8. Höhere Gewalt wie zB Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Kriege und sonstige von außen stammende unvorhersehbare, unabwendbare und / oder
unbeherrschbare außergewöhnliche Ereignisse (auch das Fehlen von bestellten Transportmitteln) befreien SKE für die Dauer der Störung / des Ereignisses und im Umfang
ihrer Wirkung von ihrer Leistungsverpflichtung und führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist bzw. zur gerechtfertigten Verschiebung von Lieferterminen.
SKE ist verpflichtet dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben. Zusätzlich bemüht sich SKE so rasch als möglich die Lieferung zu veranlassen.

4.9. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen oder vergütet, soweit dies gesetzlich geregelt oder schriftlich vereinbart ist.

5. Preise und Zahlung

5.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, anfallende Umsatzsteuer werden gesondert ausgewiesen.

5.2. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde.

5.3. Bei vereinbarten Zahlungszielen beginnt die Zahlungsfrist mit dem Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart; bei Zahlungsverzug gelten allenfalls gewährte Rabatte und sonstige
Vergütungen (insbesondere Bonifikationen) als verfallen.

5.4. Die Inanspruchnahme von eingeräumten Skonti setzt voraus, dass alle SKE zustehenden und bereits fälligen Ansprüche beglichen sind.

5.5. Bei Zahlungsverzug ist SKE berechtigt sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen, die sofortige Zahlung von sämtlichen aushaftenden Forderungen
zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. SKE stehen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Spesen und Kosten, auch
Kosten des notwendigen Einschreitens von Inkassobüros und Anwälten, sowie Verzugszinsen von 5% über dem jeweils geltenden 3-Monats-EURIBOR p.a. zu. Das
Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB bleibt davon unberührt.

5.6. Eine Aufrechnung gegen SKEs Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art immer ist ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

5.7. Allfällige Kostenvoranschläge, Richtpreisangebote bzw Preisschätzungen werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen
werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen ergeben, so wird SKE den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um Kostenüberschreitungen
bis 15 %, können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Kostenüberschreitungen im Ausmaß von über 15 % treten die Parteien in neuerliche
Preisverhandlungen mit dem Ziel ein, eine einvernehmliche Preisanpassung zu vereinbaren.

6. Annahmeverpflichtung und Folgen des Annahmeverzugs

6.1. Der Kunde ist zur Annahme (bzw. Abholung) der bestellten Lieferung zum vertraglich vereinbarten Liefertermin, mangels eines solchen zum von SKE mindestens eine Woche im
Voraus bekanntgegebenen Liefertermin, verpflichtet. Die Lieferung wird dem Kunden zur Annahme ausdrücklich angeboten.

6.2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf den Kunden über und treffen ihn alle nachteiligen Folgen hieraus. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die
Gewährleistungsfrist zu laufen. Insbesondere ist SKE berechtigt, vom Kunden den Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die SKE für das erfolglose Angebot zur Übergabe
(des Lieferversuchs) sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Lieferung machen musste. Jedenfalls ist der Kunde zum Ersatz ortsüblicher Lagerkosten verpflichtet. SKE
obliegt dabei die Wahl des Ortes des Lagers.

6.3. Mit Eintritt des Annahmeverzuges ist SKE ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen in jedem Fall berechtigt, den gesamten Kaufpreis (samt USt und Nebenkosten) hinsichtlich der
in Verzug verfangenen Lieferung fällig zu stellen.

6.4. Ferner ist SKE berechtigt, im Falle des Annahmeverzugs unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und eine Vertragsstrafe gem. Punkt 7.2 zu fordern.
Jedenfalls als angemessen gilt eine Nachfrist von einem Monat.

7. Stornierung der Bestellung und Rücktritt vom Vertrag

7.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, getätigte und von SKE, wenn auch nur schlüssig, bestätigte Bestellungen zu stornieren (vom Kaufvertrag zurückzutreten).

7.2. Stimmt SKE der Stornierung der Bestellung (dem Rücktritt vom Vertrag) im Einzelfall zu, oder tritt SKE gemäß Punkt 6.4 von einem Vertrag zurück, so ist SKE berechtigt vom
Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des auf die stornierte Lieferung entfallenden Kaufpreises (samt USt und anteiligen Nebenkosten) zu begehren. Die
Vertragsstrafe ist binnen 10 Tagen ab Zugang der bezughabenden Rechnung zur Zahlung fällig, und kann durch SKE gegen eine bestehende Forderung gegenverrechnet werden.

7.3. Die Zustimmung von SKE zur Stornierung der Bestellung (dem Rücktritt vom Vertrag) begründet, auch wenn diese wiederholt oder regelmäßig erfolgt, keinen Geschäftsgebrauch
zwischen SKE und dem Kunden.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

8.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit Versand bzw. Erbringung der Lieferung.

8.3. Der Kunde hat binnen angemessener Frist, nach Ablieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, diese auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offene Mängel sind
nach Übernahme, verdeckte Mängel nach Entdeckung des Mangels binnen 8 Tagen durch Anzeige an SKE schriftlich zu rügen. Eine Unterlassung der rechtzeitigen und formgerechten
Mängelrüge führt zum Verlust der Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes wegen des Mangels selbst, sowie wegen Irrtums über die Mangelfreiheit
der Lieferung.

8.4. Stellt der Kunde Mängel der Lieferung fest, ist er verpflichtet, SKE die beanstandete Lieferung zwecks Prüfung der Beanstandung vor Ort zur Verfügung zu stellen und
dieser eine Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Alternativ kann eine Retourlieferung der beanstandeten Lieferung auf Kosten und Gefahren des Kunden
nach Absprache mit SKE durchgeführt werden.

8.5. SKE wird einen Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten Ware dann erstatten, wenn diese auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden und durch SKE im Vornhinein genehmigt worden sind. Soweit nicht anders vereinbart, sind anfallende Transportkosten – außer bei
Verschulden von SKE – vom Kunden zu tragen.

8.6. Nach Austausch einer mangelhaften Ware ist dessen Eigentum nach SKEs freiem Ermessen auf SKE zu übertragen.

8.7. Bei Verweigerung der Überprüfungsmöglichkeit der Mangelhaftigkeit gegenüber SKE entfällt die Gewährleistungspflicht und Schadenersatzpflicht der SKE für den gerügten Mangel. Bis
zum Abschluss der Überprüfung durch SKE darf der Kunde nicht über die beanstandete Lieferung verfügen, d.h. sie darf nicht weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

8.8. Eine Gewährleistungsverpflichtung der SKE besteht nicht, wenn die Lieferung nicht gemäß den Angaben des Herstellers oder – falls solche fehlen – der objektiv zu erwartenden
Art entsprechend verwendet wurde oder erforderliche oder nach dem Stand der Technik gebotene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.

8.9. Besteht ein berechtigter Mangel, ist SKE berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Austausch,
Verbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch SKE nicht, so ist der Kunde berechtigt,
Preisminderung oder wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist, die Auflösung des Vertrages zu verlangen.

8.10. Nach Austausch oder Verbesserung der Ware läuft der Gewährleistungsanspruch für die neue Ware zusätzliche 120 Tage ab der Nacherfüllung oder bis Ablauf der verbleibenden
Gewährleistungsfrist weiter, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Gewährleistungsansprüche sind insgesamt und abschließend auf 30 Monate ab erstem
Versand bzw. erster Erbringung der Lieferung begrenzt.

8.11. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit des § 924 ABGB gilt nicht, ebenso sind die Bestimmungen des § 933b ABGB zum besonderen Rückgriff ausgeschlossen.

8.12. Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von sechs Monaten nach schriftlicher Zurückweisung durch SKE.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. SKE behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

9.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der von SKE gelieferten Waren entstehenden Produkte. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Ware erwirbt SKE Miteigentum an den dadurch entstehenden Produkten im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zur neu entstehenden Sache.

9.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, so tritt der Kunde der SKE schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des offenen Kaufpreises für die Vorbehaltsware zuzüglich allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten ab. Die Führung als Vorbehaltsware und die
Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Kunden durch Buchvermerke, die eine ausreichende Publizität gewährleisten, ersichtlich zu machen. SKE ist nach Vorankündigung
berechtigt, die Setzung der Buchvermerke zu überprüfen.

9.4. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind unverzüglich zu melden und ist der Kunde verpflichtet das Eigentumsrecht der SKE geltend zu machen.

10. Schadenersatzhaftung, Begrenzung der Haftung

10.1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder
Unterlassen von SKE verursacht. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SKE nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, jedoch ohne jegliche Haftungsbeschränkung.

10.2. Vorbehaltlich zwingender anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen haftet SKE, außer im Falle von Vorsatz, nur bis den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art
typischerweise eintretenden Schaden; wenn solche Schäden aus dem Vertrieb von Waren durch den Kunden resultieren, ist diese Haftung auf die Summe beschränkt, die der Kunde
an SKE für die (mangelhaften) Waren, die die Haftung begründen, an SKE gezahlt hat.

10.3. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für bloße Vermögens- oder mittelbare Schäden (einschließlich Gewinnentgang) und Folgeschäden.

10.4. Die Haftung von SKE ist ausgeschlossen für Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung entstanden sind.

10.5. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt ein Jahr nach Kenntnis des Schadens und des Umstandes, dass SKE Schädiger ist, jedenfalls nicht mehr als drei Jahre
ab Gefahrenübergang.

10.6. SKE haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen
Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Inverkehrbringers. SKE treffen auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht
für Lagerung, Wartung, Einbau oder sonstige Handhabung.

10.7. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle
eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

11. Compliance

11.1. Der Kunde erklärt den Verhaltenskodex (Code of Conduct) der SKE Group, abrufbar unter https://ske-solar.com, zu kennen und verpflichtet sich, sich diesem Verhaltenskodex
zu unterwerfen und während der Zusammenarbeit mit SKE danach zu handeln und diese Verpflichtung auf etwaige zur Vertragserfüllung herangezogene Dritte zu überbinden.

11.2. Der Kunde erklärt und verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung, zur Unterlassung von Korruption und Bestechung, zur Unterlassung von Geldwäsche, zur Achtung der Grundrechte seiner Mitarbeiter, zur Unterlassung von Kinderarbeit und zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit seiner
Mitarbeiter. Ferner erklärt und verpflichtet sich der Kunde den Umweltschutz hinsichtlich der Gesetze, Normen und nationalen wie internationalen Standards zu beachten.

11.3. Der Kunde erklärt, weder eine sanktionierte Person noch sonst wie eine natürliche oder juristische Person zu sein, auf die Sanktionen anwendbar sind. Falls Sanktionen nach
Wirksamwerden des Vertrages gegen den Kunden verhängt werden oder auf ihn Anwendung finden, ist dieser verpflichtet SKE darüber unverzüglich zu informieren. Im Falle der Unrichtigkeit einer Erklärung ist SKE berechtigt von einem bestehenden Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zurückzutreten bzw zu kündigen, und hat der
Kunde SKE für alle hieraus entstehenden Schäden schad- und klaglos zu halten. In einem solchen Fall kommt SKE daneben das Recht zu, eine verschuldensunabhängige Pönale in
Höhe von 10 % (zehn Prozent) der Bruttoauftragssumme zu begehren.

11.4. Der Kunde hat zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die bei einer etwaigen Rückrufaktion des Herstellers die Rückverfolgbarkeit der Waren sicherstellt.

12. Geheimhaltung

12.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten und zur Geheimhaltung aller im Zuge der Ausführung der Geschäftsbeziehung mit SKE erlangten Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse, sofern diese nicht: a) dem Kunden bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder b) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Kunde zu vertreten hat oder c) dem Kunden von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder d) vom Kunden nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder e) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind.

12.2. Der Ausdruck „Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse“ umfasst dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Vorgange und Informationen, die
nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der Parteien nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen.

12.3. Die Parteien bewahren insbesondere Stillschweigen über die Konditionen eines Vertrages, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

12.4. Überdies verpflichtet sich der Kunde bei sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung diese Verschwiegenheitspflichten auch allen anderen von ihm zur Erfüllung eines
Vertrages herangezogenen juristischen und natürlichen Personen zu überbinden und nur solche Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, die zur Verschwiegenheit
ausdrücklich verpflichtet wurden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezüglich Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse gilt nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbegrenzt
fort.

13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und SKE, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich. SKE ist daneben jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwaige ungültige Bestimmung sind durch solche zu ersetzen, die die Parteien unter möglichster Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen
Gehaltes dieser Vereinbarung getroffen hätten, wäre ihnen die Ungültigkeit der Bestimmung bekannt gewesen.

14.2. Der Kunde stimmt zu, dass SKE das Vertragsverhältnis als Ganzes an ein anderes mit der SKE direkt oder indirekt verbundenes Unternehmen übertragen darf. Ab der schriftlichen
Mitteilung gegenüber dem Kunden übernimmt das verbundene Unternehmen alle Verpflichtungen und Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis und tritt in alle Gestaltungs-
und sonstige Rechte ein.

Version April 2024

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